Die Satzung
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Satzung
Bürgerverein Peterzell e.V.
A Name, Sitz und Zweck
§1
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Peterzell e.V.“. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Alpirsbach-Peterzell.
§2
Der Bürgerverein Peterzell e.V. mit Sitz in Alpirsbach-Peterzell verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zeck des Vereins ist:
1. Die Förderung der Landschaftspflege und der dörflichen Infrastruktur, soweit diese der Allgemeinheit dient.
2. Die Förderung der Denkmalpflege. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Unterhaltung von kulturhistorischen Einrichtungen in der Ortschaft Peterzell.
§3
Der Verein ist überwiegend selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung des „Bürgerverein Peterzell e.V.“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortschaftsverwaltung Peterzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
B Mitgliedschaft
§6
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
§7
Ordentliche Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, Vereinigungen und Einzelpersonen werden, wenn sie bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
§8
Der Vorstand bestätigt die Aufnahme.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Bürgerverein Peterzell e.V. erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§9
Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch freiwilligen Austritt, der nur nach Ablauf einer Kündigung von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist.
b) Durch Ausschluss durch den Vorstand, nach Anhörung des Beirates, wegen Vernachlässigung der Mitgliederpflichten oder Schädigung der satzungsmäßigen Zwecke.
§10
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
C Rechte und Pflichten der Mitglieder
§11
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.
§12
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und die Beiträge gemäß §13 pünktlich zu bezahlen.
§13
Der Jahresbeitrag als Einzelbeitrag/Person sowie ein Familienbeitrag (Ehepaar bzw. Familie) wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese Beiträge sind jeweils im Juni des Geschäftsjahres fällig.
D Organe des Vereins
§14
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Der Beirat
c) Die Mitgliederversammlung
§15
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
a) Bis zu drei (3) Mitgliedern (Vorstandsgremium)
b) Dem Kassier/Kassiererin
c) Dem Schriftführer/Schriftführerin
Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt.
3. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind bis zu drei (3) Vorstandsmitglieder.
Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
4. Der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin der Ortschaft Peterzell ist Kraft des Amtes Mitglied des Vorstandes.
Er/sie wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§16
Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und mindestens 10, maximal 15, von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitgliedern.
Die Beiratsmitglieder haben das Vorstandsgremium eigenverantwortlich zu beraten.
§17
Der Beirat wird von einem Mitglied des Vorstandes einberufen, so oft die Vereinsarbeit dies erfordert.
Über die Beiratssitzung fertigt der Schriftführer/in eine Niederschrift an, die vom Vorstandsgremium und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§18
Der Kassier hat die Aufsicht über die Vermögensverwaltung des Vereins. Er hat für die ordnungsgemäße Buchung aller Einnahmen und Ausgaben zu sorgen und der ordentlichen Mitgliederversammlung einen von den Kassenprüfern geprüften und unterzeichneten Rechnungsbericht vorzulegen.
§19
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsgremium nach Bedarf einberufen und zwar durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt „Nachrichtenblatt für die Stadt Alpirsbach“ und Mitteilung der Tagesordnung. Sie ist spätestens 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzuberufen.
Die Einberufung der alljährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte beinhalten:
a) Jahresbericht des Vorstandsgremiums und Mitteilung über den Jahresvorschlag
b) Rechnungsbericht des Kassiers und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die vom Vorstandsgremium zugelassenen Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstage bei dem Vorstandsgremium eingereicht werden müssen. Dies gilt ebenso für Ehrungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedschaften.
d) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorstandsgremium der Versammlung zu unterschreiben.
e) Bei Unstimmigkeiten können mindestens 20% der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.
§20
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst;
bei Stimmengleichheit entscheidet das Vorstandsgremium.
§21
Das Vorstandsgremium kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins nach Anhörung des Beirats Ausschüsse einsetzen, die besondere Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse bestimmen einen ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden des Ausschusses, der Mitglied des Beirats ist.
E Vereinsjahr
§22
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr jeweils vom 01.01.-31.12.; das erste laufende Vereinsjahr dauert vom Gründungsdatum bis zum 31.12. des Kalenderjahres.
F Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§23
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden eine Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks beschließen. Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen; zum Zwecke der Vereinsauflösung ist jedoch die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung notwendig.
Alpirsbach-Peterzell, 24.04.2015